GmbH– Geschäftsführer
Für GmbH- Geschäftsführer gelten Pensionszusagen schon lange
als attraktives Instrument der betrieblichen Altersversorgung.
Der Gesellschafts– Geschäftsführer hat die Möglichkeit,
zwischen einer steuerbegünstigten betrieblichen oder einer privaten Altersvorsorge
zu wählen. Für ihn kann diese Wahl existentiell sein.
Die Versorgungslücke ist bei einer nicht optimalen Versorgung besonders
groß, da er in der Regel sozialversicherungsbefreit ist und so keine oder
nur sehr geringe Rentenansprüche besitzt.
Die Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit oder des Todes des Geschäftsführers
ist für das Fortbestehen der GmbH unerlässlich. Doch natürlich
auch persönlich muss der Geschäftsführer für seinen Ruhestand
abgesichert sein.
Für den GmbH– Geschäftsführer bieten sich dabei verschiedene
Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung an. Dazu zählen die
Direktversicherung, die Pensionskasse und eben die Pensionszusage
als besonders attraktives Instrument. Die Pensionszusage deckt nämlich
Lücken in der Altersversorgung der Gesellschafts– Geschäftsführer
ab, die durch die Direktversicherung und Pensionskasse nicht geschlossen werden.
Die GmbH verpflichtet sich nämlich gegenüber seinem Geschäftsführer
und seinen Hinterbliebenen, entstandene Versorgungsleistungen zu übernehmen.
Bei der Erteilung der Pensionszusage muss der GmbH– Geschäftsführer
eine erforderliche Probe– bzw. Wartezeit zurückgelegt haben.
Grundsätzlich werden 75% der zum Bilanzstichtag maßgeblichen Bezüge
als angemessene Altersversorgung unter Berücksichtigung bereits bestehender
Ansprüche zugesagt. Des weiteren muss gewährleistet sein, dass die
GmbH die versprochenen Leistungen jederzeit finanzieren kann.