GmbH– Geschäftsführer


Für GmbH- Geschäftsführer gelten Pensionszusagen schon lange als attraktives Instrument der betrieblichen Altersversorgung.
Der Gesellschafts– Geschäftsführer hat die Möglichkeit, zwischen einer steuerbegünstigten betrieblichen oder einer privaten Altersvorsorge zu wählen. Für ihn kann diese Wahl existentiell sein.
Die Versorgungslücke ist bei einer nicht optimalen Versorgung besonders groß, da er in der Regel sozialversicherungsbefreit ist und so keine oder nur sehr geringe Rentenansprüche besitzt.
Die Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit oder des Todes des Geschäftsführers ist für das Fortbestehen der GmbH unerlässlich. Doch natürlich auch persönlich muss der Geschäftsführer für seinen Ruhestand abgesichert sein.
Für den GmbH– Geschäftsführer bieten sich dabei verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung an. Dazu zählen die Direktversicherung, die Pensionskasse und eben die Pensionszusage als besonders attraktives Instrument. Die Pensionszusage deckt nämlich Lücken in der Altersversorgung der Gesellschafts– Geschäftsführer ab, die durch die Direktversicherung und Pensionskasse nicht geschlossen werden. Die GmbH verpflichtet sich nämlich gegenüber seinem Geschäftsführer und seinen Hinterbliebenen, entstandene Versorgungsleistungen zu übernehmen.
Bei der Erteilung der Pensionszusage muss der GmbH– Geschäftsführer eine erforderliche Probe– bzw. Wartezeit zurückgelegt haben.
Grundsätzlich werden 75% der zum Bilanzstichtag maßgeblichen Bezüge als angemessene Altersversorgung unter Berücksichtigung bereits bestehender Ansprüche zugesagt. Des weiteren muss gewährleistet sein, dass die GmbH die versprochenen Leistungen jederzeit finanzieren kann.

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