Förderung
Der Förderrahmen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG im Jahr 2006 beträgt:
| Besteht ein Altvertrag nach p.a. § 40 EStG ? |
max. Beitrag **) |
Steuerfrei im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG p.a. bis zu **) |
Sozialabgabenfrei p.a. bis zu **) |
| Ja *) |
2.520 € |
2.520 € |
2.520 € |
| Nein |
4.320 € |
4.320 € |
2.520 € |
*) Dies gilt unabhängig von der Höhe der pauschal besteuerten Beiträge
und somit auch unabhängig davon, ob der Dotierungsrahmen des § 40
b EStG (1.752 € p.a., z.B: durch Direktversicherungen mit Abschluss vor
01.01.2005) voll ausgeschöpft wurde.
**) Die Förderung gilt für die versicherungsförmigen Durchführungswege insgesamt (Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung).
Bei Direktversicherungen, die nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert werden, also die Beiträge in die Direktversicherung steuerfrei sind, sind nur solche Zusagen möglich, die eine lebenslange Altersrente gewähren. Somit bleiben nur Renten-Direktversicherungen ab 01.01.2005.
Ein Einschluss von Berufsunfähigkeitsrenten über Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen ist weiterhin möglich. Ein ggf. vorhandenes Überschussguthaben muss ebenfalls verrentet werden.
Als lebenslange Rente wird auch definiert, wenn zu Beginn der Auszahlungsphase
bis zu 30% des zur Verfügung stehenden Kapitals als Einmalauszahlung gewährt
wird. Weiterhin ist auch eine volle Kapitalauszahlung möglich. Der früheste
Termin für die Ausübung der Kapitaloption ist ein Jahr vor Rentenbeginn.
Sowohl die Rentenleistungen als auch die Kapitalauszahlungen sind in voller
Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig, die so genannte nachgelagerte
Besteuerung.
Wichtig, Voraussetzung für die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass zusätzlich keine allgemeine Vererbbarkeit der Leistungen möglich ist, es wird einzig auf den steuerlich definierten Hinterbliebenenbegriff abgestellt.