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Das Unternehmen kann durch den Abschluss einer Gruppenversicherung u. U. bestimmte
Vergünstigungen in Form von Degressionseffekten im Vergleich zu Einzelversicherungen
erzielen. Ebenso wie die Pensionskassen
unterliegen auch die Direktversicherungen der Versicherungsaufsicht. Trotzdem
besteht bei Direktversicherungen eine Insolvenzsicherung durch den PSVaG für
Ansprüche, die einem Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber erwachsen,
weil sein Bezugsrecht auf Leistungen aus der Direktversicherung gem. §
7 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch Widerruf, Beleihung oder sonstige Weise entzogen
oder beeinträchtigt ist. Einbußen bei einer Direktversicherung, die
dem durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht begünstigten Arbeitnehmer durch
unterbliebene Beitragsleistungen des Arbeitgebers entstanden sind, genießen
keinen Insolvenzschutz (BAG, 17.10.1995 - 3AZR 429/94-DB 1995, S. 2176). Es
besteht auch dann keine Einstandspflicht des PSVaG, wenn der Arbeitgeber bei
einer Direktversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme
in Empfang nimmt und sie im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer noch einbehält,
um sie später auf Abruf auszuzahlen. Das dem Arbeitnehmer zustehende Bezugsrecht
wird erst dann unwiderruflich, wenn der Versorgungsfall eintritt. Der Arbeitgeber
kann sonst das Bezugsrecht jederzeit widerrufen und das Deckungskapital auf
diese Weise selbst nutzen. Eine wirtschaftliche Nutzung ist außerdem über
eine Abtretung oder Beleihung möglich. Ist die Versorgungsanwartschaft
gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbar geworden, ist ein Widerruf
unzulässig. Bei einem Verstoß muss der Arbeitgeber Schadenersatz
aus eigenem Vermögen leisten. Zahlt der Arbeitnehmer die Prämien und
die darauf entfallende Lohnsteuer in Form einer Gehaltsumwandlung
selbst, ist ihm sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.