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Das Unternehmen kann durch den Abschluss einer Gruppenversicherung u. U. bestimmte Vergünstigungen in Form von Degressionseffekten im Vergleich zu Einzelversicherungen erzielen. Ebenso wie die Pensionskassen unterliegen auch die Direktversicherungen der Versicherungsaufsicht. Trotzdem besteht bei Direktversicherungen eine Insolvenzsicherung durch den PSVaG für Ansprüche, die einem Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber erwachsen, weil sein Bezugsrecht auf Leistungen aus der Direktversicherung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch Widerruf, Beleihung oder sonstige Weise entzogen oder beeinträchtigt ist. Einbußen bei einer Direktversicherung, die dem durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht begünstigten Arbeitnehmer durch unterbliebene Beitragsleistungen des Arbeitgebers entstanden sind, genießen keinen Insolvenzschutz (BAG, 17.10.1995 - 3AZR 429/94-DB 1995, S. 2176). Es besteht auch dann keine Einstandspflicht des PSVaG, wenn der Arbeitgeber bei einer Direktversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme in Empfang nimmt und sie im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer noch einbehält, um sie später auf Abruf auszuzahlen. Das dem Arbeitnehmer zustehende Bezugsrecht wird erst dann unwiderruflich, wenn der Versorgungsfall eintritt. Der Arbeitgeber kann sonst das Bezugsrecht jederzeit widerrufen und das Deckungskapital auf diese Weise selbst nutzen. Eine wirtschaftliche Nutzung ist außerdem über eine Abtretung oder Beleihung möglich. Ist die Versorgungsanwartschaft gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbar geworden, ist ein Widerruf unzulässig. Bei einem Verstoß muss der Arbeitgeber Schadenersatz aus eigenem Vermögen leisten. Zahlt der Arbeitnehmer die Prämien und die darauf entfallende Lohnsteuer in Form einer Gehaltsumwandlung selbst, ist ihm sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

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