Sozialversicherungsbeiträge

Grundsätzlich sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die in eine Direktversicherung fließen, Arbeitsentgelt, das regulär zu versteuern ist und für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Es gibt allerdings nach § 40b EStG i. d. F. AltEinkG die Möglichkeit, Beiträge, die in eine Direktversicherung gezahlt werden, pauschal zu versteuern. Diese Zuwendungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV diese Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit nicht sozialversicherungspflichtig, wenn Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Dies gilt nach der Vorschrift dann, wenn die Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt werden. Im Regelfall wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, dass die Beiträge zur Direktversicherung aus Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld entrichtet werden. Wird die Beitragsleistung vom Arbeitgeber freiwillig übernommen handelt es sich hinsichtlich des Arbeitslohns um steuerfreie Zuwendungen gemäß § 3 Nr. 63 EStG i. d. F. AltEinkG . Die Höchstsumme liegt bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (= 61.800 EUR West in 2004, = 62.400 EUR West in 2005). Eine Pflicht zur Abgabe von SV-Beiträgen besteht bei Einhaltung dieser Grenze nicht. Direktversicherungen, die durch Entgeltumwandlungen bedient werden, bleiben ebenfalls im Rahmen der Höchstbeträge von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei. Um die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung weiter zu gewähren, muss in diesen Fällen die Finanzierung von Entgeltumwandlung auf Arbeitgeberfinanzierung umgestellt werden, indem z. B. Gehaltserhöhungen informell über die Zahlung der Prämie umgesetzt werden. Direktversicherungen, die nach dem Altersvermögensgesetz gefördert werden und damit der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers unterliegen, sind unabhängig von der Finanzierung beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

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