Sozialversicherungsbeiträge
Grundsätzlich sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die in eine Direktversicherung
fließen, Arbeitsentgelt, das regulär zu versteuern ist und für
das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Es gibt
allerdings nach § 40b EStG i. d. F. AltEinkG die Möglichkeit, Beiträge,
die in eine Direktversicherung gezahlt werden, pauschal zu versteuern. Diese
Zuwendungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV diese Zuwendungen
nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit nicht sozialversicherungspflichtig,
wenn Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Dies gilt nach der Vorschrift
dann, wenn die Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum regulären
Arbeitsentgelt gewährt werden. Im Regelfall wird zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, dass die Beiträge zur Direktversicherung
aus Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld entrichtet werden.
Wird die Beitragsleistung
vom Arbeitgeber freiwillig übernommen handelt es sich hinsichtlich des
Arbeitslohns um steuerfreie Zuwendungen gemäß § 3 Nr. 63 EStG
i. d. F. AltEinkG . Die Höchstsumme liegt bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
zur Rentenversicherung (= 61.800 EUR West in 2004, = 62.400 EUR West in 2005).
Eine Pflicht zur Abgabe von SV-Beiträgen besteht bei Einhaltung dieser
Grenze nicht. Direktversicherungen, die durch Entgeltumwandlungen bedient werden,
bleiben ebenfalls im Rahmen der Höchstbeträge von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung beitragsfrei. Um die Beitragsfreiheit
zur Sozialversicherung weiter zu gewähren, muss in diesen Fällen die
Finanzierung von Entgeltumwandlung auf Arbeitgeberfinanzierung umgestellt werden,
indem z. B. Gehaltserhöhungen informell über die Zahlung der Prämie
umgesetzt werden. Direktversicherungen, die nach dem Altersvermögensgesetz
gefördert werden und damit der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers
unterliegen, sind unabhängig von der Finanzierung beitragspflichtig zur
Sozialversicherung.