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Bei Pensionszusagen sind betriebliche Versorgungsbezüge, die nach Ablauf
der aktiven Dienstzeit bei einer Körperschaft, einer Personengesellschaft
oder einer Einzelfirma als Altersversorgung gezahlt werden. Der Arbeitnehmer
hat die Versorgungsbezüge zum Zeitpunkt der Auszahlung als Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern ( § 19 Abs. 1 Nr. 2
EStG ).
Bei Personengesellschaften spricht man auch von einer betrieblichen Versorgungsrente
. Dabei muss jedoch als Zweck der Rente die Entlohnung von früher für
den Betrieb geleisteter Dienste im Vordergrund stehen; ihr Rechtsgrund wird
überwiegend durch das betrieblich veranlasste Bestreben bestimmt, den Rentenberechtigten
zu versorgen und ihn vor materieller Not zu schützen (BFH Urteil vom 07.10.1997,
NV 1998, 820). Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 2 BewG sollten vorliegen.
Bei dem Rentenberechtigten handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nach § 15 Abs. 1 S. 2 EStG .
Betriebliche Versorgungsrente werden dann geltend, wenn:
· keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern
und dem Begünstigten bestehen.
· eine Zusage an alle Gesellschafter bzw. langjährig Beschäftigte
erfolgt.
· die Gewährung der Zusage nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung
eines Betriebes oder Mitunternehmeranteiles besteht.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer
kann eine Pensionszusage besonders interessant sein.