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Bei Pensionszusagen sind betriebliche Versorgungsbezüge, die nach Ablauf der aktiven Dienstzeit bei einer Körperschaft, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma als Altersversorgung gezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat die Versorgungsbezüge zum Zeitpunkt der Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern ( § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ).


Bei Personengesellschaften spricht man auch von einer betrieblichen Versorgungsrente . Dabei muss jedoch als Zweck der Rente die Entlohnung von früher für den Betrieb geleisteter Dienste im Vordergrund stehen; ihr Rechtsgrund wird überwiegend durch das betrieblich veranlasste Bestreben bestimmt, den Rentenberechtigten zu versorgen und ihn vor materieller Not zu schützen (BFH Urteil vom 07.10.1997, NV 1998, 820). Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 2 BewG sollten vorliegen. Bei dem Rentenberechtigten handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 2 EStG .


Betriebliche Versorgungsrente werden dann geltend, wenn:

· keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und dem Begünstigten bestehen.

· eine Zusage an alle Gesellschafter bzw. langjährig Beschäftigte erfolgt.

· die Gewährung der Zusage nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteiles besteht.


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