Was Sie beachten sollten!
Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Sie existiert
entweder in der Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit. Sie gewährt dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen
einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen. Aufsichtsrechtlich wird die
Pensionskasse Lebensversicherungsunternehmen gleichgestellt, findet folglich
auch ihre Rechtsgrundlage im Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) und unterliegt
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Ziel der Gesetzesänderungen war die Förderung der Entgeltumwandlung
durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs für den Arbeitnehmer. Für
eine verwaltungs- und risikoarme Durchführung mussten deshalb neue Rahmenbedingungen
geschaffen werden. Dies ist in der Pensionskasse gewährleistet. Alleine
das Arbeitgeberangebot ist ausreichend, um den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
auf Entgeltumwandlung zu erfüllen. Der Arbeitgeber braucht sich dann um
keine weitere Form der BAV zu kümmern.
Sozialabgabenrecht
Die Entgeltverzichtsbeiträge an eine Pensionskasse über §3Nr.
63 EStG sind bis zu vier Prozent der BBG in der RV bei einschließlich
2008 sozialabgabenfrei.
Pauschalversteuerte Beiträge nach § 40 EStG sind bis zu 1752 €
sozialabgabenfrei, wenn es sich um Zahlungen aus Sonderentgelt (z.B. Weihnachts-
oder Urlaubsgeld) handelt.
Die über § 10 a EStG geförderten Beiträge sind uneingeschränkt
sozialabgabenpflichtig.
Tarife
Der Gesetzgeber hat für die Pensionskasse sowohl konventionelle Rententarife
zugelassen, als auch die Chance eröffnet, eine Versorgung über fondsgebundene
Produkt zu finanzieren. Hinterbliebenen– und Berufsunfähigkeitsleistungen
sind zulässig.
Möglich sind auch Lösungen mit variablen Einmalbeitragszahlungen,
wie beispielsweise für die Umwandlung von Überstunden in Altersversorgung
oder zur Finanzierung ertragsabhängiger und vom Arbeitgeber finanzierter
Modelle.
Steuerliche Förderung, und Besteuerung der Versorgung
§ 3 Nr. 63 EStG
Die vom Arbeitnehmer aus dem ersten Dienstverhältnis (LStklasse I-IV) an
eine Pensionskasse geleisteten Beiträge sind steuerfrei, sofern sie 4 Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV)
nicht überschreiten.
Steuerpflicht bei Ablauf fälliger Leistungen sind als sonstige Einkünfte
voll steuerpflichtig. Positiv wirken sich der Altersentlastungsbetrag, Werbungskostenpauschbetrag
und Sonderausgabenpauschale aus.
§ 40 b EStG Pauschalversteuerung
Über den Bruttoverzicht hinaus besteht die Möglichkeit, weitere max.
1752 € im Wege der 20-prozentigen Pauschalversteuerung (zzgl. Soli und
Kirchensteuer) über eine PK zu investieren. Voraussetzungen für die
Förderung nach § 40 EStG ist die volle Ausschöpfung der Förderung
nach § 3 Nr.63 EStG. Fällige Renten sind mit den Ertragsanteil zu
versteuern. Kapitalleistungen sind bei Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen
steuerfrei.
§ 10 a EStG Zulagenförderung
Über diesen Weg kann der Arbeitnehmer die Zulagenförderung bzw. den
Sonderausgabenabzug geltend machen, wenn die Beiträge für die PK individuell
verteuert und sozialversicherungsrechtlich verbeitragt wurden.
Fällige Leistungen sind als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig
positiv wirken sich der Altersentlastungsbetrag, Werbungskostenpauschbetrag
und Sonderausgabenpauschale aus.
Arbeitnehmervorteile
Der Arbeitnehmer kann zwischen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bzw. Renten-
oder Kapitalleistungen wählen und somit drei Förderwege der BAV in
einem Durchführungsweg nutzen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden kann er
den Vertrag auch mit privaten Beiträgen fortführen oder bei einem
Arbeitgeberwechsel die Versicherungsnehmereigenschaft auf den neuen Arbeitgeber
übertragen lassen.
Die Pensionskasse ist sicher ein geeignetes Instrument zur Abwicklung der Entgeltumwandlung.
Verwaltungsarm, risikoarm und doch flexibel in der Gestaltung, bietet sie dem
Arbeitgeber eine Möglichkeit, den meisten Mitarbeitern eine attraktive
BAV anzubieten.
Die Pensionskasse stößt jedoch an die Grenze der Förderung,
wenn es sich im die Versorgung von besser verdienenden Fach-
und Führungskräften geht, die oft höhere Umwandlungsbeträge
benötigen, um ihren Versorgungsbedarf zu decken. Dies ist bei älteren
Personen noch wichtiger. Hier könnte die Unterstützungskasse
ein gute Lösung sein.