Was Sie beachten sollten!

Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Sie existiert entweder in der Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Sie gewährt dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen. Aufsichtsrechtlich wird die Pensionskasse Lebensversicherungsunternehmen gleichgestellt, findet folglich auch ihre Rechtsgrundlage im Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ziel der Gesetzesänderungen war die Förderung der Entgeltumwandlung durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs für den Arbeitnehmer. Für eine verwaltungs- und risikoarme Durchführung mussten deshalb neue Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dies ist in der Pensionskasse gewährleistet. Alleine das Arbeitgeberangebot ist ausreichend, um den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung zu erfüllen. Der Arbeitgeber braucht sich dann um keine weitere Form der BAV zu kümmern.

Sozialabgabenrecht

Die Entgeltverzichtsbeiträge an eine Pensionskasse über §3Nr. 63 EStG sind bis zu vier Prozent der BBG in der RV bei einschließlich 2008 sozialabgabenfrei.
Pauschalversteuerte Beiträge nach § 40 EStG sind bis zu 1752 € sozialabgabenfrei, wenn es sich um Zahlungen aus Sonderentgelt (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) handelt.
Die über § 10 a EStG geförderten Beiträge sind uneingeschränkt sozialabgabenpflichtig.


Tarife

Der Gesetzgeber hat für die Pensionskasse sowohl konventionelle Rententarife zugelassen, als auch die Chance eröffnet, eine Versorgung über fondsgebundene Produkt zu finanzieren. Hinterbliebenen– und Berufsunfähigkeitsleistungen sind zulässig.
Möglich sind auch Lösungen mit variablen Einmalbeitragszahlungen, wie beispielsweise für die Umwandlung von Überstunden in Altersversorgung oder zur Finanzierung ertragsabhängiger und vom Arbeitgeber finanzierter Modelle.


Steuerliche Förderung, und Besteuerung der Versorgung

§ 3 Nr. 63 EStG
Die vom Arbeitnehmer aus dem ersten Dienstverhältnis (LStklasse I-IV) an eine Pensionskasse geleisteten Beiträge sind steuerfrei, sofern sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) nicht überschreiten.
Steuerpflicht bei Ablauf fälliger Leistungen sind als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig. Positiv wirken sich der Altersentlastungsbetrag, Werbungskostenpauschbetrag und Sonderausgabenpauschale aus.

§ 40 b EStG Pauschalversteuerung
Über den Bruttoverzicht hinaus besteht die Möglichkeit, weitere max. 1752 € im Wege der 20-prozentigen Pauschalversteuerung (zzgl. Soli und Kirchensteuer) über eine PK zu investieren. Voraussetzungen für die Förderung nach § 40 EStG ist die volle Ausschöpfung der Förderung nach § 3 Nr.63 EStG. Fällige Renten sind mit den Ertragsanteil zu versteuern. Kapitalleistungen sind bei Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen steuerfrei.

§ 10 a EStG Zulagenförderung
Über diesen Weg kann der Arbeitnehmer die Zulagenförderung bzw. den Sonderausgabenabzug geltend machen, wenn die Beiträge für die PK individuell verteuert und sozialversicherungsrechtlich verbeitragt wurden.
Fällige Leistungen sind als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig positiv wirken sich der Altersentlastungsbetrag, Werbungskostenpauschbetrag und Sonderausgabenpauschale aus.

Arbeitnehmervorteile
Der Arbeitnehmer kann zwischen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bzw. Renten- oder Kapitalleistungen wählen und somit drei Förderwege der BAV in einem Durchführungsweg nutzen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden kann er den Vertrag auch mit privaten Beiträgen fortführen oder bei einem Arbeitgeberwechsel die Versicherungsnehmereigenschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen.

Die Pensionskasse ist sicher ein geeignetes Instrument zur Abwicklung der Entgeltumwandlung. Verwaltungsarm, risikoarm und doch flexibel in der Gestaltung, bietet sie dem Arbeitgeber eine Möglichkeit, den meisten Mitarbeitern eine attraktive BAV anzubieten.
Die Pensionskasse stößt jedoch an die Grenze der Förderung, wenn es sich im die Versorgung von besser verdienenden Fach- und Führungskräften geht, die oft höhere Umwandlungsbeträge benötigen, um ihren Versorgungsbedarf zu decken. Dies ist bei älteren Personen noch wichtiger. Hier könnte die Unterstützungskasse ein gute Lösung sein.

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