Umfassende Informationen
Neue Durchführungsmöglichkeit
Den Status von Pensionsfonds als rechtsfähige Versorgungseinrichtungen
der betrieblichen Altersvorsorge regelt das Altersvermögensgesetz vom 26.
Juni 2001 (BGBl. I 2001, S. 1310,1331) in Art. 10. Die Berechnung und Höhe
der erforderlichen Solvabilitätsspanne, der Mindestbetrag des Garantiefonds,
die zur Bedeckung zulässigen Eigenmittel, die Grundsätze der versicherungsmathematischen
Rechnungsgrundlagen sowie ein oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins
zur Berechnung der Deckungsrückstellung werden in Rechtsverordnungen geregelt,
deren Entwürfe Ende 2001 im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de
bekannt gegeben worden sind. Das Ziel dieses neuen Durchführungsweges der
BAV ist, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Altersvorsorge-Förderung
mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen. Das wird durch die Einführung
von Pensionsfonds erleichtert.
Anlagegrundsätze
Das Kapital des Pensionsfonds muss so angelegt werden, dass eine möglichst
große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität
des Pensionsfonds erreicht wird. Die Wahrung einer angemessener Mischung und
Streuung der Anlageformen ist dabei unerlässlich ( § 115 VAG ). Die
Anlagepolitik muss jährlich gegenüber der Aufsicht dargelegt werden
( § 115 Abs. 3 VAG ). Es können renditestarke, also auch risikoreichere
Anlageformen - insbesondere Aktien - gewählt werden (ggf. Aktienquote bis
100%). Die dauernde Erfüllbarkeit (Solvabilität) der Verpflichtungen
muss nicht gewährleistet sein. Eine Unterdeckung bis zu 5% ist möglich.
Als Besonderheit des neuen Pensionsfonds müssen Altersversorgungsleistungen
ausschließlich als lebenslange Leibrenten gezahlt werden ( § 112
Abs. 1 VAG ). Es sind leistungsbezogene und auch beitragsbezogene Pensionspläne
möglich. Im Gegensatz zu den externen Versorgungsträgern Pensionskasse
und Direktversicherung unterliegen Pensionsfonds der Insolvenzversicherung
nach Maßgabe des BetrAVG. Arbeitgeber, die diesen neuen Weg der betrieblichen
Altersversorgung wählen, sind somit auch beitragspflichtig zum Pensions-Sicherungsverein,
der die Insolvenzversicherung durchführt. Wie bei den der Insolvenzversicherung
bisher schon unterliegenden Durchführungswegen Unterstützungskasse
und Direktzusage sichert der Pensions-Sicherungs-Verein nicht eine eventuelle
Insolvenz des Versorgungsträgers ab, sondern eine Insolvenz des Arbeitgebers.
Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge
durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge
besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken
verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen.
Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der
Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos.
Steuerliche Behandlung
Zuwendungen an einen Pensionsfonds sind als Zukunftssicherungsmaßnahme
nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Arbeitnehmer erhält nämlich von Beginn an gegenüber dem Pensionsfonds
einen Rechtsanspruch auf Versorgung. Zur Flankierung des Aufbaus der Altersvorsorge
werden aber Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds
grundsätzlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt (2002 = 2.160 EUR, 2003 = 2.448
EUR). Bei einer Steuerfreiheit der Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG besteht
keine Möglichkeit, die Förderung dieser Einzahlungen über Zulage
bzw. Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen ( § 82 Abs. 2 EStG ). Die
Zulage bzw. der Sonderausgabenabzug wird - bezogen auf die betriebliche Altersversorgung
- nur für Altersvorsorgebeiträge aus individuell besteuertem Arbeitslohn
gewährt. Daher kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gem. § 1a Abs.
3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangen,
dass die Zahlungen individuell versteuert werden und damit ein Anspruch auf
Förderung über Zulage bzw. Sonderausgabenabzug besteht (§ 3 Nr.
63 S. 2 EStG). Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer wie bei
den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse gem. §
40b EStG besteht beim Pensionsfonds nicht.
Besteuerung in der Auszahlungsphase
Die Leistungen, die aus den Pensionsfonds entstehen, also Rentenzahlungen oder
mögliche Kapitalabfindungen, werden grundsätzlich erst im Rentenalter
als „Sonstige Einkünfte“ nachgelagert besteuert. Dabei kann
nur ein Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen werden. Die laufenden Rentenleistungen
müssen nach § 22 Nr. 1 EStG voll durch den Rentenempfänger versteuert
werden.