Umfassende Informationen

Neue Durchführungsmöglichkeit

Den Status von Pensionsfonds als rechtsfähige Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge regelt das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2001, S. 1310,1331) in Art. 10. Die Berechnung und Höhe der erforderlichen Solvabilitätsspanne, der Mindestbetrag des Garantiefonds, die zur Bedeckung zulässigen Eigenmittel, die Grundsätze der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen sowie ein oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins zur Berechnung der Deckungsrückstellung werden in Rechtsverordnungen geregelt, deren Entwürfe Ende 2001 im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de bekannt gegeben worden sind. Das Ziel dieses neuen Durchführungsweges der BAV ist, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Altersvorsorge-Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen. Das wird durch die Einführung von Pensionsfonds erleichtert.


Anlagegrundsätze

Das Kapital des Pensionsfonds muss so angelegt werden, dass eine möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds erreicht wird. Die Wahrung einer angemessener Mischung und Streuung der Anlageformen ist dabei unerlässlich ( § 115 VAG ). Die Anlagepolitik muss jährlich gegenüber der Aufsicht dargelegt werden ( § 115 Abs. 3 VAG ). Es können renditestarke, also auch risikoreichere Anlageformen - insbesondere Aktien - gewählt werden (ggf. Aktienquote bis 100%). Die dauernde Erfüllbarkeit (Solvabilität) der Verpflichtungen muss nicht gewährleistet sein. Eine Unterdeckung bis zu 5% ist möglich. Als Besonderheit des neuen Pensionsfonds müssen Altersversorgungsleistungen ausschließlich als lebenslange Leibrenten gezahlt werden ( § 112 Abs. 1 VAG ). Es sind leistungsbezogene und auch beitragsbezogene Pensionspläne möglich. Im Gegensatz zu den externen Versorgungsträgern Pensionskasse und Direktversicherung unterliegen Pensionsfonds der Insolvenzversicherung nach Maßgabe des BetrAVG. Arbeitgeber, die diesen neuen Weg der betrieblichen Altersversorgung wählen, sind somit auch beitragspflichtig zum Pensions-Sicherungsverein, der die Insolvenzversicherung durchführt. Wie bei den der Insolvenzversicherung bisher schon unterliegenden Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage sichert der Pensions-Sicherungs-Verein nicht eine eventuelle Insolvenz des Versorgungsträgers ab, sondern eine Insolvenz des Arbeitgebers. Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos.


Steuerliche Behandlung

Zuwendungen an einen Pensionsfonds sind als Zukunftssicherungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer erhält nämlich von Beginn an gegenüber dem Pensionsfonds einen Rechtsanspruch auf Versorgung. Zur Flankierung des Aufbaus der Altersvorsorge werden aber Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds grundsätzlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt (2002 = 2.160 EUR, 2003 = 2.448 EUR). Bei einer Steuerfreiheit der Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG besteht keine Möglichkeit, die Förderung dieser Einzahlungen über Zulage bzw. Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen ( § 82 Abs. 2 EStG ). Die Zulage bzw. der Sonderausgabenabzug wird - bezogen auf die betriebliche Altersversorgung - nur für Altersvorsorgebeiträge aus individuell besteuertem Arbeitslohn gewährt. Daher kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gem. § 1a Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangen, dass die Zahlungen individuell versteuert werden und damit ein Anspruch auf Förderung über Zulage bzw. Sonderausgabenabzug besteht (§ 3 Nr. 63 S. 2 EStG). Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer wie bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse gem. § 40b EStG besteht beim Pensionsfonds nicht.


Besteuerung in der Auszahlungsphase

Die Leistungen, die aus den Pensionsfonds entstehen, also Rentenzahlungen oder mögliche Kapitalabfindungen, werden grundsätzlich erst im Rentenalter als „Sonstige Einkünfte“ nachgelagert besteuert. Dabei kann nur ein Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen werden. Die laufenden Rentenleistungen müssen nach § 22 Nr. 1 EStG voll durch den Rentenempfänger versteuert werden.

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